Zeitliche Begrenzung der Anwendung des Jugendstrafrechts gegen Erwachsene. Verbesserung des Täter – Opfer – Ausgleichs.
(15.06.2011, Antragssteller: Junge Liberale Düsseldorf und Dr. Burkhard Hirsch)
Die Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts, die speziell auf die besondere Entwicklungssituation und Erziehungsbedürftigkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden ausgerichtet sind, passen nicht in die Lebenssituation von Straftätern, die zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung dem Jugendalter weit entwachsen sind.
Auf Erwachsene, die zum Zeitpunkt des Urteils in erster Instanz bereits das 24. Lebensjahr vollendet haben, soll das erkennende Gericht auch dann die Möglichkeit haben, das allgemeine Strafrecht anzuwenden, wenn die Täter die Tat als Jugendliche oder Heranwachsende begangen haben. Ebenso, wie der Richter entscheiden kann, Heranwachsende nach Jugend- oder nach Erwachsenenstrafrecht zu bestrafen, soll er entscheiden können, auf einen inzwischen erwachsenen Täter Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden.
Im übrigen muss der Täter – Opfer – Ausgleich zugunsten des geschädigten Opfers dadurch verbessert werden, dass dem Opfer auf Antrag ein zivilrechtlicher Schadensersatzprozeß mit erneuter Beweisaufnahme erspart wird.
Antrag wurde einstimmig angenommen!
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