Konkretisierungen und Festlegungen zur Videoüberwachung
(1.3.2008, Antragsteller: Arbeitskreis Freiheit & Sicherheit
Der FDP-Kreisverband Düsseldorf fordert auf Landes- und Bundesebene folgende Beschränkungen der Videoüberwachung:
1. Eine Überwachung der Bürgerinnen und Bürger durch Videoaufzeichnungen im Stadtgebiet, im Land und im Bund wird grundsätzlich abgelehnt. Videoüberwachung ist kein generell geeignetes Mittel zur Verhütung von Straftaten und eignet sich immer nur im Ausnahmefall punktuell als Sicherheitsmaßnahme.
2. Da, wo Videoüberwachung als Mittel zur Verhütung von Straftaten angesehen wird, ist die Maßnahme immer an folgende Voraussetzungen zu knüpfen:
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An dem betreffenden öffentlichen Ort wurden wiederholt Straftaten begangen. Das heißt, dass es sich hier um einen Kriminalitätsbrennpunkt handeln muss.
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Die Beschaffenheit der Örtlichkeit begünstigt die Begehung von Straftaten.
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Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass an der Örtlichkeit weitere Straftaten begangen werden.
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Andere Maßnahmen (wie zum Beispiel eine bessere Ausleuchtung und/oder verstärkte Präsenz von
Sicherheits- und Ordnungskräften) führten nicht zum Erfolg bzw. versprechen nach detaillierter Prüfung
keinen Erfolg. (=Videoüberwachung als erwiesene ultima ratio).
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Eine Bildübertragung und Bildaufzeichnung erfolgt nur, wenn ein sofortiges Eingreifen durch Sicherheits-
oder Ordnungskräfte gewährleistet ist (Übertragung und Aufzeichnung nur bei Anwesenheit von geschultem
Personal).
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Die überwachten Plätze sind deutlich als überwachte Plätze gekennzeichnet.
g. Die Überwachung wird regelmäßig (mindestens jährlich) auf ihre Wirksamkeit evaluiert. Sie wird eingestellt, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn die Maßnahme keinen Erfolg erzielt hat und zukünftig auch kein Erfolg erwartet werden kann.
Alle Voraussetzungen müssen nebeneinander vorliegen.
3. Darüber hinaus sind folgende Vorgaben zwingend:
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Die gewonnenen Daten dürfen höchstens für die Dauer von 14 Tagen gespeichert werden, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt.
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Aufgezeichnete Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden (absolute Zweckbindung). Für andere Zwecke besteht ein Verwertungsverbot.
4. Soweit eine signifikante Zurückdrängung von Straftaten im überwachten Bereich erreicht wurde, sollten die Videokameras abgestellt werden. Eine weitere Videoüberwachung ist dann entbehrlich.
5. Videobeobachtung, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist rechtswidrig und wird sanktioniert. 6. Bundes- und Landesgesetze sind entsprechend anzupassen.
Begründung:
Die Diskussion um Videoüberwachung wird seit Jahren immer wieder bei jedem emotional aufkommenden Ereignis (z.B. Burgplatz, Überfälle in U-Bahn, Terroranschlag) neu geführt.
Die richtige Antwort kann sich jedoch nicht auf JA oder NEIN bezüglich Videobeobachtung beschränken. So wie Videoüberwachung alleine kein Sicherheitsgewinn ist, kann sie aber in wenigen Einzelfällen der Verhütung von Straftaten dienen.
Es muss jedoch eine Balance zwischen den Freiheits-/Grundrechten der Bürgerinnen und Bürger und der Notwendigkeit der Einschränkung durch eine zulässige Videobeobachtung durch konkrete Festlegungen und Rechtsvorschriften geschaffen werden.
Der Nutzen dieser Regelung besteht darin, dass die Grenzen der Videobeobachtung hart gezogen sind. Eine generell zulässige Videobeobachtung ohne klare und enge rechtliche Grenzen wäre unverhältnismäßig und würde die Bürgerinnen und Bürger zu stark in ihren Freiheitsrechten beeinträchtigen.
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